Gefahrenzonenpläne als präventive Maßnahme
Österreich hat eine sehr abwechslungsreiche Landschaft, von tiefeinschneidenden Tälern zu ausgedehnten Ebenen, von dichten Gewässernetzen zu idyllischen Binnenseen. Gleichzeitig ist diese Landschaft von Naturgefahren aller Art beeinflusst. Im Wandel der Besiedelung begann man diese Gegenden vermehrt zu nutzen. Dadurch sind die Raumansprüche der Besiedelung, des Verkehrs sowie der Wirtschaft massiv gestiegen, wodurch sich die Gefährdung für den Menschen kontinuierlich erhöht.
Die Herausforderung im Naturgefahrenmanagement besteht darin, die Gefährdungen darzustellen und die betroffenen Objekte und Personen bestmöglich zu schützen. In diesem Zusammenhang kam es 1975 zur Entstehung der Gefahrenzonenpläne – kurz GZP.
Der Gefahrenzonenplan ist ein flächenhaftes Gutachten mit Prognosecharakter, welchem im Bezug mit den Landesraumordnungsgesetzen auch eine normative Wirkung zukommen kann. Er stellt raumrelevante, wildbach- und lawinengefährdete Bereiche dar, die eine besondere Art von Bewirtschaftung oder sogar Freihaltung der Fläche erfordern. Dabei versteht man unter raumrelevanten Bereichen Flächen, die derzeitigem oder künftig möglichem Bauland mit den unmittelbar dazugehörigen Verkehrsflächen vorbehalten sind.
Gleichzeitig dient der GZP als Grundlage für die Maßnahmenplanung und –priorisierung sowie für die Sachverständigentätigkeit und Beratung. Er basiert auf dem Forstgesetz 1975 in der geltenden Fassung, insbesondere des § 11 und der zugehörigen WLV-Gefahrenzonenplanverordnung. Auf dieser Basis können Gefahren durch alpine Prozesse aktualisiert dargestellt werden. Wenn es zu einer Änderung naturräumlicher Gegebenheiten oder der Errichtung von Schutzmaßnahmen kommt, werden die Gefahrenzonenpläne einer Revision zugeführt, um die Gefährdung dieser neu zu beurteilen.
Seit mehreren Jahrzehnten werden Gefahrenzonenpläne gemäß dem Forstgesetz vom Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung erstellt und gelten als bedeutende Grundlage für Raumplanung sowie Bau- und Sicherheitswesen.
Je nach Grad der Gefährdung werden die Gefahrenzonen in unterschiedlicher Farbe (rot, gelb, weiß) dargestellt.
Um eine fachlich fundierte und objektive Ausweisung der Zonen zu ermöglichen, werden die naturräumlichen Gegebenheiten erhoben und bewertet und etablierte Modellierungs- und Simulationsmodelle verwendet. Für die Einteilung des Gefährdungsgrads werden verschiedene Szenarien herangezogen, deren Auswirkungen interpretiert und das Bemessungsereignis festgelegt. Unter Bemessungsereignis i.S. des §11 ForstG versteht man ein definiertes Szenario für ein Naturgefahrenereignis (z.B. Hochwasser, Lawine, Steinschlag oder Rutschung). In der Wildbach- und Lawinenverbauung wird das Bemessungsereignis aus verschiedenen Szenarien errechnet und danach in seinen Auswirkungen interpretiert. Für Hochwasser, Lawinen und Muren wird gemäß ForstG als Basis ein 150-jährliches Ereignis verwendet. Dies bedeutet, dass in dieser Zeitspanne das Ereignis einen bestimmten Wert (wie einen Hochwasserabfluss) im Durchschnitt einmal erreicht oder überschreitet.
Seit 2021 neu ist auch die mögliche Darstellung von „Flächen, die durch Hochwässer, Muren oder Lawinen niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem Wiederkehrintervall von 300 Jahren gefährdet sind oder Restgefährdungsflächen aufweisen“. Diese werden ausschließlich auf Ersuchen der Gemeinden als kartografische Beilage zu den Hinweisen für Raumplanung, Flächenwidmung, Bauverfahren und Sicherheitswesen dargestellt.